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Leistungskontrolle

Leistungskontrolle im Sicherheitsdienst: was tatsächlich geprüft wird

Anwesenheit ist die Größe, die am leichtesten zu prüfen ist und am wenigsten aussagt. Sieben andere Dinge tragen eine Leistungskontrolle im Sicherheitsdienst, von der Dienstanweisung über das Wachbuch bis zur Besetzungsprüfung.

Leistungskontrolle · · Christian Schuhen

Rufen Sie einmal um 23 Uhr die Nummer an, die in Ihrem Vertrag als Erreichbarkeit der Einsatzleitung steht. Wir tun das bei jeder Prüfung, und kein anderer Handgriff eröffnet ein Gespräch über Leistungskontrolle so schnell. Manchmal geht niemand ran. Manchmal meldet sich jemand, der die Objektbezeichnung nicht zuordnen kann. Und gelegentlich landet man bei einer Person, die seit zwei Jahren nicht mehr für diesen Dienstleister arbeitet.

Das sind keine Ausrutscher. Wo eine vereinbarte Erreichbarkeit über Jahre nicht getestet wird, bleiben veraltete Nummern und ungeklärte Zuständigkeiten unbemerkt, weil nichts sie sichtbar macht. Die Prüfung kostet zehn Minuten, sie ist unangenehm, und ihr Ergebnis hat keine Folgen, solange nichts passiert.

Zwei Dinge gehören dazu, bevor Sie zum Hörer greifen: Der Testanruf sollte im Vertrag vorgesehen sein, und die gewählte Nummer darf keine Leitung sein, die ausschließlich echten Notfällen vorbehalten ist.

Anwesenheit ist notwendig und reicht nicht

Was Auftraggeber kontrollieren, ist meist dasselbe: Steht jemand an der Pforte. Die Frage ist berechtigt, denn eine unbesetzte Schicht ist ein erheblicher Befund und eine unmittelbare Vertragsverletzung. Sie hat nur einen Nachteil, der ihren Vorteil aufwiegt: Sie ist schnell beantwortet und sagt danach nichts mehr.

Anwesenheit ist auch dann erfüllt, wenn die eingesetzte Person für ihre Tätigkeit nicht qualifiziert ist. Wenn sie nie objektspezifisch eingewiesen wurde. Wenn sie unter dem Lohn bezahlt wird, der dem Angebot zugrunde lag. Wenn sie nicht weiß, wen sie bei einem Zwischenfall anruft. Der Auftraggeber sieht in allen diesen Fällen dasselbe Bild, und er bezahlt in allen Fällen denselben Preis.

Eine Leistungskontrolle, die diesen Namen verdient, prüft deshalb sieben andere Dinge. Sie sind alle ohne Spezialwissen zugänglich, und keines davon erfordert Einsicht in Personalunterlagen.

1. Qualifikation, und die Falle im Leistungsverzeichnis

Wachpersonen brauchen einen Nachweis nach § 34a Gewerbeordnung, und es gibt davon mehrere. Die Unterrichtung reicht für einfache Bewachungstätigkeiten, die Sachkundeprüfung ist für bestimmte Tätigkeiten vorgeschrieben, und daneben erkennt die Bewachungsverordnung eine Reihe von Berufsabschlüssen als gleichwertig an.

Für die Kontrolle im laufenden Vertrag zählt eine einzige Frage: Passt der vorhandene Nachweis zu der Tätigkeit, die tatsächlich ausgeübt wird? Sachkundepflichtig sind unter anderem Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, und dazu zählen die Kammern ausdrücklich Schulgebäude, Krankenhäuser und frei zugängliche Gerichte. Wo im Leistungsverzeichnis nur die Unterrichtung gefordert wurde und im Objekt Streifengänge durch publikumsoffene Bereiche stattfinden, steht die Frage im Raum, ob das Personal diese Tätigkeit überhaupt ausüben darf.

Warum diese Abgrenzung so oft schiefgeht und wie sich die Anforderungen richtig in die Vergabeunterlagen bringen lassen, behandeln wir in einem eigenen Beitrag.

Wie sich die Qualifikation im Objekt prüfen lässt. Jede Wachperson muss nach § 18 der Bewachungsverordnung einen Ausweis ihres Arbeitgebers mit sich führen, auf dem unter anderem die Bewacherregister-Identifikationsnummern von Person und Unternehmen stehen.

Eine Einschränkung, die man kennen muss: Die Vorzeigepflicht aus § 18 Absatz 2 BewachV besteht gegenüber den Vollzugsbehörden, also Ordnungsamt, Polizei und Zoll. Der Auftraggeber gehört nicht dazu.

Genau deshalb gehört eine Regelung in den Vertrag, und sie sollte datensparsam ausfallen. Für den Kontrollzweck genügt meist eine Einsatzliste mit einem Personalcode statt des Klarnamens, der Qualifikationsart, der Bestätigung des Auftragnehmers über die Registerlage und dem Datum der objektspezifischen Einweisung, dazu eine Änderungsmeldung und ein Recht auf stichprobenartige Einsicht. Ohne eine solche Regelung bleibt die Qualifikation im Objekt eine Behauptung, mit einer zu weiten handeln Sie sich ein Datenschutzproblem ein.

2. Die Dienstanweisung

Die Dienstanweisung ist keine freiwillige Leistung. Nach § 17 der Bewachungsverordnung hat der Gewerbetreibende sie zu erstellen und jeder Wachperson vor dem ersten Einsatz gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Damit steht schon fest, dass sie existieren muss und dass ihr Erhalt dokumentiert ist.

Vier Fragen bringen den Rest. Ist sie objektspezifisch und aktuell, mit erkennbarem Versionsstand? Wurde sie mit den Vorgaben des Auftraggebers abgeglichen, und ist dieser Abgleich dokumentiert? Haben alle eingesetzten Personen den Erhalt und die Einweisung bestätigt? Und liegt sie an dem Ort, an dem gearbeitet wird, also im Wachraum und nicht in der Niederlassung?

Bei der zweiten Frage stockt es meistens. Es existiert eine Anweisung, sie stammt aus der Feder des Dienstleisters, und niemand auf Auftraggeberseite hat sie je gelesen. Damit steht in dem Dokument, das das Verhalten im Ernstfall regelt, das Verständnis einer Seite von dem, was die andere will. Ein Wort zur Vorsicht dabei: Abgleichen ist etwas anderes als freigeben. Wer eine fachliche Anweisung des Auftragnehmers förmlich freigibt, kann sich dessen fachliche Verantwortung ein Stück weit ins eigene Haus holen.

Inhaltlich lohnt der Blick auf zwei Stellen: die Vorgaben für Konfliktsituationen und Übergriffe, und die Beschreibung der Schnittstelle zur Notfallorganisation des Hauses. Beide fehlen häufig, und beide sind genau die Stellen, an denen später jemand nachschlägt.

3. Streife und Kontrollpunkte

Ein Streifenplan legt Routen, Frequenz und Kontrollpunkte fest. Die Frage ist nicht, ob er existiert, sondern ob die Kontrollpunkte tatsächlich angefahren werden und ob sich das belegen lässt.

Wo ein Wächterkontrollsystem im Einsatz ist, entsteht dabei eine Datenspur. Über die sollte der Vertrag etwas sagen, allerdings nicht in der Sprache des Eigentums. Zu regeln sind Zugriffs- und Auswertungsrechte des Auftraggebers, der Zweck der Auswertung, die Speicherdauer und die Frage, welche Auswertungen zulässig sind. Denn diese Daten zeigen, wann sich eine bestimmte Person wo aufgehalten hat, und lassen sich zu Bewegungsprofilen verdichten. Zweckbindung und Datenminimierung gelten hier wie überall, und die Beschäftigten sind darüber zu informieren.

Richtig aufgesetzt beantwortet die Auswertung zwei Fragen: ob die Frequenz eingehalten wurde und ob die Zeiten variieren. Vollständig zufällige Rundgänge sind dabei nicht das Ziel, denn manche Kontrollpunkte müssen in bestimmten Zeitfenstern bedient werden. Sinnvoll ist eine Mischung aus festen Pflichtzeitfenstern und variablen Routenanteilen. Was Sie vermeiden wollen, ist der Rundgang, der über Monate immer um dieselbe Minute an demselben Punkt vorbeikommt, denn das ist für jeden, der das Objekt beobachtet, ein Fahrplan.

Der Punkt, den Auswertungen am häufigsten zutage fördern, betrifft die Schichtübergaben. Dort entstehen regelmäßig Lücken von vierzig oder sechzig Minuten, in denen niemand unterwegs ist. Im Streifenplan steht davon nichts, weil der Plan die Schicht beschreibt und nicht den Übergang zwischen zweien.

4. Das Wachbuch

Ein Wachbuch soll ermöglichen, einen Vorfall im Nachhinein zu beurteilen. Daran gemessen bleibt ein erheblicher Teil hinter dem zurück, was er leisten müsste.

Das liegt oft daran, dass zwei Dinge vermischt werden. Ein Routinenachweis darf knapp sein; „Rundgang ohne Besonderheiten" genügt, solange Route, Zeit und Kontrollpunkte an anderer Stelle dokumentiert sind. Ein Vorfallbericht darf das nicht. Wo beides im selben Buch in derselben Form geführt wird, sinkt die Detailtiefe auf das Niveau des häufigeren Falls, und der ist der Routinefall.

Drei Dinge machen den Unterschied. Die Detailtiefe bei Vorfällen, also Uhrzeit, Beteiligte, Verlauf, ergriffene Maßnahme, Weitergabe an wen. Die Manipulationssicherheit, also durchnummerierte Seiten und gebundene Führung oder ein elektronisches System, in dem Einträge nachträglich nicht spurlos verändert werden können. Und die Auswertung: Ein Wachbuch, das nur geführt und nie ausgewertet wird, ist ein Archiv ohne Leser. Ein regelmäßiger schriftlicher Sicherheitsbericht mit Vorfallstatistik ändert daran mehr als jede zusätzliche Vorgabe zur Führung.

5. Eskalation und Meldewege

Zurück zum nächtlichen Anruf vom Anfang. Er prüft nur einen Punkt einer Kette, die vollständig sein muss: Wer meldet an wen, in welcher Stufe, mit welcher Frist, und wer vertritt, wenn die erste Stelle nicht erreichbar ist.

Zwei Prüfungen dazu sind schnell erledigt. Erstens die Aktualität der hinterlegten Erreichbarkeiten, was sich stichprobenartig durch Anrufen feststellen lässt. Zweitens die Aufschaltung. Ist eine Meldeanlage auf eine Notruf- und Serviceleitstelle aufgeschaltet, sollte die Kette regelmäßig ausgelöst und protokolliert werden. In welchem Abstand, ergibt sich aus den einschlägigen technischen Regeln, den Herstellerangaben, dem Wartungsvertrag, den Versicherungsbedingungen und der Gefährdungsbeurteilung des Objekts, nicht aus einer allgemeinen Jahresregel. Wichtig ist, dass Art, Intervall, Beteiligte und Protokollierung vorab festgelegt und mit der Leitstelle abgestimmt sind, damit kein unnötiger Einsatz ausgelöst wird. Wo eine solche Auslösung nie stattgefunden hat, wird die Kette erstmals im Ernstfall getestet.

Für KRITIS-Betreiber kommt hinzu, dass Meldepflichten gegenüber der Aufsicht bestehen und dass die Schnittstelle dorthin in der Dienstanweisung verankert sein muss. Ob und in welchem Umfang Ihr Objekt betroffen ist, gehört rechtlich bewertet, das ist nicht unsere Aufgabe. Die Prüfung, ob die betriebliche Umsetzung dazu passt, sehr wohl.

6. Ausfallplanung

Der interessante Fall ist nicht die geplante Vertretung, sondern die Krankmeldung um 22 Uhr für die Nachtschicht. Fragen Sie nach, wie der Ablauf dann konkret aussieht, und lassen Sie sich die letzten drei Fälle zeigen.

Wo es keine Aufzeichnung darüber gibt, hat sich niemand darum gekümmert. Und wo Ersatzpersonal ohne Objektkenntnis eingesetzt wird, verliert der Auftraggeber genau das, wofür er den Dienstleister bezahlt. Die Lösung dafür ist kein möglichst breiter Verteiler, sondern ein benannter Reservepool: eine begrenzte Zahl von Kräften, die objektspezifisch eingewiesen sind, deren Einweisung dokumentiert und in Abständen aufgefrischt wird. Wer stattdessen möglichst viele Personen einweist, erhöht nur die Zahl derer, die das Objekt und seine Zugänge kennen.

7. Besetzung und Entgelt

Hier hält sich ein Irrtum, der Kalkulationen verzerrt. Einen bundesweiten Branchenmindestlohn für das gesamte Bewachungsgewerbe nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gibt es nicht. Die Übersicht des Bundesarbeitsministeriums führt für den Sicherheitsbereich derzeit allein die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen.

Was tatsächlich gilt, ist mehrschichtig. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro und ist die absolute Untergrenze. Darüber liegen die regionalen Tarifverträge zwischen ver.di und dem BDSW, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen und in einem Teil der Länder für allgemeinverbindlich erklärt sind. Wo das der Fall ist, gilt der Tarif für jeden Betrieb im Geltungsbereich, unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft, und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft ihn. Für öffentliche Auftraggeber kommen die Vergabemindestlöhne und Tariftreueregelungen des jeweiligen Landes hinzu.

Für die Kalkulation heißt das: Wer eine Sicherheitsvergabe mit dem gesetzlichen Mindestlohn durchrechnet, rechnet an der Realität vorbei. Maßgeblich ist der anwendbare Tarifvertrag mit seinen Eingruppierungsmerkmalen, dazu die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, die je nach Land erheblich ausfallen. Welcher Tarif in Ihrem Fall gilt und ob er allgemeinverbindlich ist, lässt sich beim zuständigen Landesministerium oder im Tarifregister klären, und die Antwort gehört vor die Ausschreibung.

Bei der Kontrolle sind zwei Dinge auseinanderzuhalten, die regelmäßig zusammengeworfen werden. Die Besetzungsprüfung stellt fest, welche Person mit welcher Qualifikation eingesetzt war, und ob das dem entspricht, was angeboten und geschuldet wurde. Wo eine Position mit Sachkunde kalkuliert und mit Unterrichtung besetzt ist, haben Sie einen Befund. Was tatsächlich gezahlt wurde, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Entgeltprüfung braucht eigene Nachweise, eigene vertragliche Prüfrechte oder die zuständige Behörde, und wie weit Ihre Prüfrechte reichen, ist eine rechtliche Frage.

Was Sie in einer halben Stunde selbst prüfen können

Rufen Sie die hinterlegte Nummer der Einsatzleitung außerhalb der Bürozeiten an und schauen Sie, wer sich meldet.

Lassen Sie sich die Dienstanweisung im Objekt zeigen, nicht per Mail schicken, und sehen Sie nach, ob ein Datum darauf steht.

Fragen Sie die diensthabende Person, wen sie bei einem Übergriff im Erdgeschoss als Erstes anruft. Wenn die Antwort zögernd kommt oder von der Eskalationskette abweicht, haben Sie den Befund, auf den es ankommt.

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