Ein Dienstleister, der eine Klinik reinigt, kann nicht automatisch eine Schulküche reinigen. Er kann es vielleicht handwerklich, aber er kennt die Regelwerke nicht, und die Regelwerke sind in diesen drei Bereichen so verschieden, dass Erfahrung aus dem einen im anderen sogar schaden kann.
Das wird regelmäßig unterschätzt, wenn Auftraggeber ihre Objekte in einem Los zusammenfassen. Ein Rathaus, eine Grundschule mit Mensa und ein Pflegeheim in derselben Ausschreibung: rechtlich möglich, fachlich anspruchsvoll. Denn wer den Zuschlag bekommt, muss drei Systeme gleichzeitig beherrschen.
Ein Missverständnis gehört dabei gleich ausgeräumt. Die drei Welten liegen nicht ordentlich nebeneinander, sondern übereinander, und häufig im selben Gebäude. Eine Grundschule mit Mensa ist Gemeinschaftseinrichtung und Lebensmittelbetrieb zugleich. Ein Pflegeheim hat Bewohnerzimmer, eine Küche, Verwaltungsflächen und Technikräume, für die jeweils anderes gilt. Die Frage lautet deshalb nie, in welche Welt ein Objekt gehört, sondern welche Anforderungen in welchem Bereich zusammentreffen.
Dieser Beitrag beschreibt, worin sie sich unterscheiden und was das für Ausschreibung und Reinigungskonzept bedeutet.
Erste Welt: Gesundheitswesen und Pflege
Hier ist die Regelungsdichte am höchsten, und sie ist es aus gutem Grund.
Rechtliche Grundlage ist § 23 Infektionsschutzgesetz für medizinische Einrichtungen, also Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen. Für Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen gilt seit einigen Jahren eine eigene Vorschrift, § 35 IfSG, die ebenfalls Hygienepläne verlangt und ebenfalls auf die KRINKO-Empfehlungen verweist. Wer ein Pflegeheim ausschreibt, sollte auf § 35 abstellen und nicht auf § 23.
Konkretisiert werden beide durch die Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut, kurz KRINKO. Die Empfehlung zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen ist 2026 im Bundesgesundheitsblatt neu erschienen. Da die Fassung noch frisch ist, lohnt vor jeder Ausschreibung der Blick auf den aktuellen Stand beim RKI.
Der entscheidende Unterschied zu allen anderen Objekten: Maßgeblich ist nicht die Raumbezeichnung, sondern eine Risikobewertung der einzelnen Fläche. In sie fließen Risikobereich, Patientennähe, Kontaktfrequenz, Kontaminationswahrscheinlichkeit und die dort ausgeübten Tätigkeiten ein. Eine patientennahe, häufig berührte Fläche in einem Krankenzimmer und ein Fensterbrett im selben Raum unterliegen deshalb unterschiedlichen Anforderungen, obwohl beide einen Meter auseinanderliegen.
Praktisch heißt das für die Reinigung: Drei Verfahren sind auseinanderzuhalten, und hier passieren die meisten Fehler. Die Flächenreinigung entfernt Schmutz und damit einen Teil der Mikroorganismen, ohne sie abzutöten. Die Flächendesinfektion zielt auf die Inaktivierung, die Reinigungswirkung ist dabei nachrangig. Die desinfizierende Flächenreinigung verbindet beides in einem Arbeitsgang, weil das eingesetzte Produkt neben dem Desinfektionswirkstoff einen Reinigungszusatz enthält.
Entscheidend ist der Punkt, an dem daraus zwei Schritte werden. Einstufig funktioniert das nur, solange keine starke Verschmutzung vorliegt. Bei sichtbarer Kontamination, etwa mit Blut oder Sekreten, wird die Verunreinigung zuerst mechanisch entfernt und die Fläche anschließend desinfiziert, mit eingehaltener Einwirkzeit. Wer das umgekehrt macht, desinfiziert den Schmutz.
Dazu kommen Schlussdesinfektionen nach bestimmten Erregern mit eigenen Vorgaben zu Wirkspektrum, Konzentration und Einwirkzeit. Für die routinemäßige Anwendung sind die Listungen des Verbunds für Angewandte Hygiene die verbreitete fachliche Orientierung. Bei behördlich angeordneten Entseuchungen ist die Liste des Robert Koch-Instituts nach § 18 IfSG maßgeblich. Produktzulassung, Herstellerangaben und Materialverträglichkeit kommen in beiden Fällen dazu.
Dazu kommt der Arbeitsschutz. Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen, TRBA 250, stellt eigene Anforderungen an Schutzmaßnahmen für das Reinigungspersonal.
Was in Ausschreibungen häufig fehlt: die Festlegung, wer den Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellt und wer ihn fortschreibt. Die Verantwortung für die innerbetrieblichen Verfahrensweisen liegt bei der Einrichtungsleitung, und sie lässt sich nicht auf den Dienstleister verschieben. Der daraus abgeleitete Reinigungs- und Desinfektionsplan betrifft diesen aber unmittelbar, und er sollte an der operativen Ausgestaltung beteiligt werden. Wenn nicht geregelt ist, wer ihn pflegt, pflegt ihn niemand.
Zweite Welt: Schulen und Kindertageseinrichtungen
Hier gilt eine andere Logik, und sie wird in der Praxis oft mit der ersten verwechselt.
Rechtliche Grundlage ist § 36 in Verbindung mit § 33 Infektionsschutzgesetz. Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 sind unter anderem Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager. Gemeinschaftsunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten fallen ebenfalls unter § 36, dort allerdings in eigenen Kategorien und nicht als Gemeinschaftseinrichtung. Wer die Begriffe vermischt, zitiert in der Ausschreibung die falsche Nummer.
Inhaltliche Vorgaben macht das Gesetz nicht. Die Länder stellen Rahmen- und Musterhygienepläne bereit, die an die jeweilige Einrichtung anzupassen sind.
Der entscheidende Unterschied: Im Regelfall steht die Reinigung im Vordergrund, nicht die Desinfektion. Gezielte Desinfektionsmaßnahmen sind bei bestimmten Anlässen angezeigt, insbesondere bei fäkal-oral übertragbaren Erkrankungen wie Durchfallerkrankungen, Norovirus oder Hepatitis A. Der Alltag ist Reinigung.
Ein Punkt, der immer wieder falsch gemacht wird: Sprühdesinfektion. Ohne mechanische Einwirkung ist sie weniger wirksam, und sie belastet das Personal über die eingeatmete Aerosolmenge. Vorgesehen ist deshalb die Wischdesinfektion. Wo Reinigungskräfte in Schulen routinemäßig mit Sprühflaschen unterwegs sind, ist das kein Zeichen besonderer Sorgfalt. Begründete Ausnahmen für schwer erreichbare oder nicht wischbare Stellen kann es geben, sie gehören dann in den Hygieneplan und in die Gefährdungsbeurteilung.
Was in Ausschreibungen häufig fehlt: die Regelung des Anlassfalls. Wenn im Kindergarten ein Norovirus-Ausbruch auftritt, ändert sich das Reinigungsregime kurzfristig und erheblich. Ob und wie dieser Mehraufwand vergütet wird, sollte im Vertrag stehen. Sonst wird darüber verhandelt, während der Ausbruch läuft.
Der Hygieneplan muss aktuell sein und zur konkreten Einrichtung passen. Wie oft er zu prüfen ist und in welchem Rhythmus begangen wird, ergibt sich nicht aus dem Bundesgesetz, sondern aus dem Landesrecht, dem einschlägigen Rahmenhygieneplan und der eigenen Organisationsregelung. Viele Musterpläne sehen mindestens eine jährliche Überprüfung mit schriftlicher Dokumentation vor. Auch das betrifft den Dienstleister, obwohl es formal Sache der Einrichtung ist.
Dritte Welt: Küchen und Verpflegungsbereiche
Hier gilt ein vollständig eigenes System, und es überrascht viele Auftraggeber.
Rechtliche Grundlage ist das europäische Lebensmittelhygienerecht, im Kern die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Wer Speisen zubereitet oder ausgibt, ist Lebensmittelunternehmer, und das gilt auch für eine Schule mit Mensa oder eine Kita mit Mittagsverpflegung. Daraus folgen Pflichten, die mit dem Infektionsschutzgesetz nichts zu tun haben: ein auf HACCP-Grundsätzen beruhendes Eigenkontrollsystem, Anforderungen an Räume und Ausstattung, Schulungspflichten für das Personal.
Der entscheidende Unterschied: Reinigung ist hier Teil eines dokumentierten Kontrollsystems. Sie gehört in aller Regel zur guten Hygienepraxis und zu den Basisvoraussetzungen, auf denen das HACCP-Konzept aufsetzt, und nur in bestimmten Konstellationen zu den überwachten kritischen Punkten selbst. Nicht jede Bodenreinigung in einer Mensa ist ein eigener Kontrollpunkt.
Welche Reinigungsmaßnahmen dokumentiert werden und wie tief die Nachweise gehen, richtet sich nach Gefahrenanalyse, Betriebsgröße und Prozess. Angemessen muss es sein, nicht maximal. Was dokumentiert ist, wird allerdings von der Lebensmittelüberwachung geprüft, und was dort vereinbart wurde, gilt dann auch.
Was in Ausschreibungen häufig fehlt: die Abgrenzung. Wer reinigt die Produktionsflächen und die Geräte – das Küchenpersonal oder der Reinigungsdienstleister? In der Praxis ist die Trennlinie oft ungeklärt, und dann reinigt am Ende beides niemand richtig. Häufig sinnvoll: Küchentechnik und Produktionsflächen beim Küchenpersonal, Böden und Nebenräume beim Dienstleister, mit klarer Schnittstellenbeschreibung.
Hinzu kommt die Qualifikationsfrage, und sie hat zwei getrennte Wurzeln, die häufig durcheinandergehen. Beide hängen an der konkreten Tätigkeit und gelten nicht pauschal für jede Reinigungskraft im Haus.
Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz betrifft Personen, die mit den in § 42 genannten Lebensmitteln umgehen oder mit Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist. Sie erfolgt vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme durch das Gesundheitsamt und wird danach vom Arbeitgeber alle zwei Jahre wiederholt. Davon zu unterscheiden ist die Hygieneschulung nach Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, die der Lebensmittelunternehmer für sein Personal sicherzustellen hat.
Ob eine Kraft, die ausschließlich Böden und Nebenräume reinigt, davon erfasst ist, hängt vom Zuschnitt ihrer Tätigkeit ab und gehört im Einzelfall geprüft. Unabhängig davon braucht jede eingesetzte Person eine tätigkeitsbezogene Einweisung in die Trennungs- und Reinigungsverfahren des Betriebs. Wer wofür zuständig ist, wenn das Personal von einem Dienstleister gestellt wird, sollte vor der Vergabe geklärt sein.
Was das für Ausschreibung und Konzept bedeutet
Aus der Gegenüberstellung ergeben sich vier praktische Schlüsse.
Erstens: Losbildung bewusst entscheiden. Objekte mit grundverschiedenen Hygieneanforderungen in ein Los zu packen, begrenzt den Bieterkreis auf Unternehmen, die sämtliche Kompetenzbereiche nachweisbar abdecken. Ob getrennte Lose die bessere Lösung sind, hängt vom Markt in Ihrer Region, vom Auftragsvolumen, von den Schnittstellen zwischen den Objekten und von Ihrer eigenen Steuerungskapazität ab. Die Entscheidung sollte begründet in der Vergabeakte stehen, in welche Richtung sie auch ausfällt.
Zweitens: Eignungskriterien passend und verhältnismäßig wählen. Wer eine Klinik ausschreibt, sollte nach nachgewiesener Erfahrung im Gesundheitswesen fragen. Wer eine Mensa mit ausschreibt, nach Erfahrung im Lebensmittelbereich. Das ist keine Formalie, denn die Einarbeitung in ein fremdes Regelwerk dauert und findet im laufenden Betrieb statt. Verlangen Sie dabei nicht ausschließlich die exakt identische Referenz. Vergleichbare Objekte, qualifiziertes Schlüsselpersonal und ein belastbares Verfahrenskonzept können denselben Zweck erfüllen und halten den Wettbewerb offen.
Drittens: den Hygieneplan zum Bestandteil machen. Der Hygieneplan der Einrichtung sollte den Vergabeunterlagen beiliegen, zumindest in den reinigungsrelevanten Teilen. Sonst kalkulieren Bieter ins Blaue, und der Zuschlag geht an denjenigen, der am wenigsten davon eingerechnet hat.
Viertens: Anlassfälle regeln. Ausbrüche, behördlich angeordnete Desinfektionen, Schließungen – all das kommt vor. Wenn im Vertrag steht, was dann gilt und wie es vergütet wird, ist im Ernstfall Kapazität für die Sache statt für die Verhandlung.
Der häufigste Fehler
Er besteht darin, die drei Welten zu vermischen. Ein Reinigungskonzept, das für eine Klinik geschrieben wurde, wird auf eine Schule übertragen – mit dem Ergebnis, dass dort flächendeckend desinfiziert wird, wo Reinigung ausgereicht hätte. Das kostet Geld, belastet das Personal und ist fachlich nicht begründet.
Umgekehrt kommt genauso vor: Ein Standardkonzept aus dem Verwaltungsbereich wird auf ein Pflegeheim angewendet, weil beides „Innenreinigung" heißt. Dann fehlen Risikobewertung, Verfahrensfestlegung und Nachweisführung vollständig.
Beides fällt selten sofort auf. Es fällt auf, wenn eine Aufsichtsbehörde begeht oder wenn etwas passiert ist.