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Sicherheitsdienst

§ 34a GewO in der Ausschreibung: Unterrichtung oder Sachkunde?

Kontrollgänge in publikumsoffenen Bereichen sind sachkundepflichtig, und das trifft Schulen, Kliniken und Gerichte. Warum die Unterrichtung in vielen Leistungsverzeichnissen zu wenig ist und an welche vier Stellen die Anforderung gehört.

Sicherheitsdienst · · Christian Schuhen

In den Vergabeunterlagen steht ein Satz, der in dieser Form in hunderten Leistungsverzeichnissen steht: „Das eingesetzte Personal weist die Unterrichtung nach § 34a GewO nach." Ausgeschrieben werden Streifengänge durch ein Rathaus mit Bürgerbüro, während der Öffnungszeiten, zwei Runden je Schicht.

Die beiden Angaben passen möglicherweise nicht zusammen. Und wenn sie es nicht tun, hat der Auftraggeber ein Problem, das ihm erst auffällt, wenn jemand anderes darauf schaut.

Zwei Wege, und ein dritter, den kaum jemand nennt

Wachpersonen, die für ein Bewachungsunternehmen Bewachungsaufgaben ausführen, brauchen einen Nachweis nach § 34a Gewerbeordnung. Nicht jede Tätigkeit in einem Sicherheitsunternehmen ist eine solche Bewachungsaufgabe; Verwaltung, Technik und bestimmte Servicetätigkeiten können anders einzuordnen sein.

Die Unterrichtung umfasst mindestens vierzig Unterrichtsstunden bei der Industrie- und Handelskammer. Sie endet nicht mit einer eigenständigen Prüfung. Die Kammer stellt die Bescheinigung aber nur aus, wenn ohne Fehlzeiten teilgenommen wurde und die Person durch Beteiligung sowie mündliche und schriftliche Fragen gezeigt hat, dass sie die Inhalte verstanden hat. Sie ist damit weniger als eine Prüfung und mehr als eine Anwesenheitsbestätigung.

Die Sachkundeprüfung ist die förmliche schriftliche und mündliche Prüfung vor der IHK. Für bestimmte Tätigkeiten ist sie gesetzlich vorgeschrieben, und wer ohne sie eingesetzt wird, darf die Tätigkeit nicht ausüben.

Der dritte Weg wird in Ausschreibungen fast nie erwähnt: Die Bewachungsverordnung erkennt eine Reihe von Berufs-, Weiterbildungs- und Laufbahnabschlüssen als gleichwertig an. Eine Fachkraft für Schutz und Sicherheit, eine geprüfte Werkschutzfachkraft, bestimmte Laufbahnabschlüsse aus Polizei und Bundeswehr. Ein Leistungsverzeichnis, das ausschließlich Unterrichtung oder Sachkunde nennt, schließt diese Nachweise aus, ohne dass jemand das gewollt hätte.

Die Nummer, die kommunale Objekte trifft

Welche Tätigkeiten sachkundepflichtig sind, steht in § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO. Fünf Nummern, und die erste betrifft öffentliche Gebäude deutlich häufiger, als den Beteiligten bewusst ist.

Sachkundepflichtig sind danach Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr. Ein solcher Hausrechtsbereich ist nach der Auslegung der Kammern jeder Bereich, den der Eigentümer der Allgemeinheit zugänglich macht, ohne den Personenkreis vorab zu bestimmen. Ausdrücklich genannt werden dafür Schulgebäude, Krankenhäuser, frei zugängliche Gerichte, Empfangshallen, Sportanlagen und Einkaufszentren.

Damit ist die Lage in vielen Objekten eine andere, als der Vertrag sie beschreibt. Wenn die Hauptleistung des eingesetzten Personals darin besteht, einen größeren Bereich durch Umhergehen zu bewachen, und dieser Bereich publikumsoffen ist, genügt die Unterrichtung nicht.

Die weiteren vier Nummern haben für institutionelle Auftraggeber geringere Bedeutung, sollten aber bekannt sein: der Schutz vor Ladendieben, die Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken, die Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende in leitender Funktion sowie die Bewachung zugangsgeschützter Großveranstaltungen in leitender Funktion. Wer eine Unterkunft ausschreibt, sollte die vierte Nummer genau lesen: Sie knüpft an die leitende Funktion an, also an die Person, die vor Ort für die Organisation der Bewachung verantwortlich und weisungsbefugt ist.

Wo die Abgrenzung schwierig wird

Der Gebäudetyp allein entscheidet nichts. Drei Merkmale müssen zusammenkommen: ein publikumsoffener Bereich, ein Kontrollgang im Sinne der Bewachung eines größeren Raums durch Umhergehen oder Umherfahren, und dass genau diese Tätigkeit die prägende Hauptleistung ist.

Daran scheitert die pauschale Zuordnung in beide Richtungen. Ein regelmäßiger Raumwechsel im Museum, bei dem abwechselnd einzelne Räume bewacht werden, gilt in der Regel nicht als Kontrollgang. Ein stationärer Pfortendienst, bei dem der Weg zwischen zwei Gebäuden zurückgelegt wird, ebenfalls nicht. Ein Rundgang durch ein publikumsoffenes Verwaltungsgebäude als Hauptaufgabe sehr wohl.

Wo Zweifel bestehen, entscheidet die zuständige Gewerbebehörde, und die Auskunft dort ist kostenfrei. Das ist der Punkt, an dem wir Auftraggebern regelmäßig raten, einmal zum Telefon zu greifen, bevor die Unterlagen veröffentlicht werden.

Was schiefgeht, wenn die Zuordnung nicht stimmt

Steht im Leistungsverzeichnis nur „Unterrichtung nach § 34a GewO" und werden tatsächlich sachkundepflichtige Kontrollgänge geleistet, bekommt der Auftraggeber Personal, das die geforderte Tätigkeit nach der Gewerbeordnung nicht ausüben darf.

Das hat drei Folgen, die zusammenwirken. Der Preis fällt niedriger aus, weil die Qualifikation günstiger ist, und das verzerrt den Wettbewerb zulasten derjenigen, die richtig kalkuliert haben. Der eingesetzten Person entsteht ein persönliches Risiko. Und im Ereignisfall steht die Frage im Raum, ob das Personal für diese Aufgabe überhaupt eingesetzt werden durfte.

Wie das haftungsrechtlich zu bewerten ist, ist eine Rechtsfrage. Fachlich lässt sich sagen: Es ist keine Situation, in die man hineingerät, wenn man vorher zehn Minuten investiert hat.

Die vier Stellen, an denen Qualifikation stehen kann

Ist die Frage geklärt, muss die Antwort an die richtige Stelle. Dafür gibt es vier, und sie werden häufig verwechselt.

Ob ein Unternehmen überhaupt über qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl verfügt, ist eine Frage der Eignung. Welche Qualifikation die konkret eingesetzte Person haben muss, gehört in die Leistungsbeschreibung. Eine Qualifikation über dem gesetzlichen Mindeststandard kann Zuschlagskriterium sein, sofern sie sich sinnvoll abstufen lässt. Und dass sie über die gesamte Laufzeit erhalten bleibt, ist eine Ausführungsbedingung.

Der häufigste Fehler besteht darin, alles in die Eignungskriterien zu packen. Wer das tut, hat nach dem Zuschlag nichts mehr in der Hand, weil die Eignung einmalig geprüft wird und danach niemanden mehr bindet.

Ein Zusatz, der die Wertung besser macht: Nicht jede höhere Qualifikation verbessert jede Position. An einem Empfang mit hohem Publikumsdruck sind Deeskalationstraining, Sprachkompetenz oder eine aktuelle Ersthelferausbildung oft mehr wert als ein höherer formaler Abschluss. Wer pauschal den Anteil an Fachkräften wertet, prämiert unter Umständen etwas, das im Objekt nichts ändert.

Wie sich die Qualifikation im Objekt prüfen lässt

Jede Wachperson muss nach § 18 der Bewachungsverordnung einen Ausweis ihres Arbeitgebers mit sich führen. Darauf stehen unter anderem die Bewacherregister-Identifikationsnummern der Person und des Unternehmens. Wer bestimmte Tätigkeiten ausübt, muss zusätzlich sichtbar ein Schild mit Namen oder Kennnummer und der Bezeichnung des Betriebs tragen.

Eine Einschränkung, die man kennen muss: Die Vorzeigepflicht aus § 18 Absatz 2 BewachV besteht gegenüber den Vollzugsbehörden, also Ordnungsamt, Polizei und Zoll. Der Auftraggeber gehört nicht dazu. Er kann die Vorlage nicht kraft Gesetzes verlangen, und das Bewacherregister selbst steht ihm nicht offen.

Genau deshalb gehört eine Regelung in den Vertrag, und sie sollte datensparsam ausfallen. Für den Kontrollzweck genügt meist eine Einsatzliste mit einem Personalcode statt des Klarnamens, der Qualifikationsart, der Bestätigung des Auftragnehmers über die Registerlage und dem Datum der objektspezifischen Einweisung, dazu eine Änderungsmeldung und ein Recht auf stichprobenartige Einsicht in die Nachweise. Namen und vollständige Bewacher-ID sollten Sie nur dort verlangen, wo Sie sie tatsächlich brauchen, etwa für die Zutrittsberechtigung. Speicher- und Löschfristen gehören dazu.

Ohne eine solche Regelung bleibt die Qualifikation im Objekt eine Behauptung. Mit einer zu weiten Regelung handeln Sie sich ein Datenschutzproblem ein.

Drei Fragen vor der nächsten Ausschreibung

Welche Tätigkeit soll das Personal tatsächlich ausüben, und ist der Kontrollgang dabei die prägende Hauptleistung?

Ist der Bereich, in dem gearbeitet wird, für die Allgemeinheit zugänglich, ohne dass der Personenkreis vorab feststeht?

Und wenn Sie beide Fragen mit Ja beantworten: Steht in Ihren Unterlagen die Sachkundeprüfung, oder steht dort die Unterrichtung?

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